Angabe der Versandkosten auch im Preisvergleich Pflicht

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2009 (I ZR 140/07) zur Angabe von Versandkosten in Preisvergleichslisten Stellung genommen. Ausgangspunkt dieses Urteils war ein Onlinehändler, der bei seinen Angeboten in Preisvergleichsportalen, wie beispielsweise Google Base oder Idealo, die Versandkosten nicht aufgeführt hatte. Im Falle dieses Onlinehändlers gelangte man über das Anklicken der Warenabbildung bzw. des Produktnamens auf seine Online Shop. Erst dort waren für die Endkunden neben dem Produktpreis auch die Versandkosten ersichtlich. Laut Gericht wird dem Endverbraucher mit diesem Anklicken nicht eindeutig vermittelt, dass er so weitere wichtige Informationen abrufen kann.

Das Urteil besagt, dass jeder Händler nach der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet ist, neben dem Endpreis, auch zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten anzugeben. Diese Angaben müssen deutlich erkennbar und leicht wahrnehmbar sein. Nur so kann der Verbraucher bei Preisangaben in Preisvergleichslisten ersehen, ob der Preis die zusätzlichen Versandkosten enthält. Daher ist es zukünftig nicht mehr ausreichend und könnte zu unerwünschten und ebenso leicht vermeidbaren Abmahnungen führen, wenn ein potentieller Kunde erst bei näherer Betrachtung eines Artikels auf die extra anfallenden Kosten aufmerksam werden würde. Das bedeutet, dass Shop Betreiber und Händler bereits auf der Übersichtsseite von Preisvergleichsportalen die anfallenden Versandkosten kenntlich machen müssen. Da nicht alle Preissuchmaschinen und Preisvergleichsdienste die Möglichkeit bieten, Versandkosten einzupflegen, ist es dringend angeraten, die Auflistung der Produkte genau zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Ebenso ist mit der Kennzeichnung anfallender Versandkosten außerhalb Deutschlands zu verfahren.  Denn nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ( 44 O 186/06) müssen Onlinehändler auch für das außereuropäische Ausland angeben in welcher Höhe die Versandkosten ausfallen. Sofern dies nicht so einfach umsetzbar ist, muss der Endverbraucher zumindest die Möglichkeit haben mit einfach ersichtlichen Details zur Berechnung, die Höhe leicht selbst zu ermitteln. Formulierungen wie „Versandkosten auf Anfrage“ sind demzufolge nicht mehr zulässig.